Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 13.06.2006

Rechtsprechung
   BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,310
BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06 (https://dejure.org/2007,310)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2007 - III ZR 159/06 (https://dejure.org/2007,310)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - III ZR 159/06 (https://dejure.org/2007,310)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • webshoprecht.de

    Zur Berücksichtigung der Regelung über die Sonnabende, Sonn- und Feiertage auf den Verzugseintritt

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 193, § 271 Abs. 1, § 286 (F: 1. Januar 2002)
    Fällt der letzte Tag einer Fälligkeitsfrist oder Verzugsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit bzw. der Verzugseintritt auf den nächstfolgenden Werktag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestehen von Zinsansprüchen zwischen zwei Telekommunikationsunternehmen wegen angeblich verspäteter Zahlungen; Möglichkeit einer nachträglichen Änderung von getroffenen Fälligkeitsregelungen für Forderungen infolge eines Rechnungsaufdrucks; Anwendbarkeit des § 193 BGB für ...

  • zvi-online.de

    BGB §§ 193, 271 Abs. 1, § 286
    Kein Ablauf von Fälligkeits- und kein Beginn von Verzugsfristen an Sonn-/Feiertag ("Deutsche Telekom/10151 Telecom")

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendung der Regelung über Sonn- und Feiertage (§ 193 BGB) auf Fälligkeits- und Verzugsfristen

  • Judicialis

    BGB § 193; ; BGB § 271 Abs. 1; ; BGB § 286 (F: 1. Januar 2002)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 193; BGB § 271 Abs. 1; BGB § 286
    Fristverlängerung wegen Sonnabend, Sonn- und Feiertag (§ 193 BGB) gilt für fälligkeitsbegründende und verzugsbegründende Frist

  • Prof. Dr. Lorenz

    Fälligkeit und Verzug: Vertragliche Zahlungsfristen als Leistungszeitbestimmung nach § 271 Abs. 1 BGB; Abgrenzung von § 286 Abs 2 Nr. 1 (Kalendermäßige Bestimmung) und § 286 Abs. 2 Nr. 2 (Kalendermäßige Bestimmbarkeit); Anwendung von § 193 BGB auf Fälligkeits- und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 193 § 271 Abs. 1 § 286 (F: 1. Januar 2002)
    Berechnung von Fristen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann tritt Verzug ein?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Berücksichtigung der Regelung über die Sonnabende, Sonn- und Feiertage auf den Verzugseintritt nach Erhalt einer Rechnung

  • beck.de (Leitsatz)

    Fälligkeit von Forderungen nach F+I-Vertrag

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Berechnung der fälligkeits- und verzugsbestimmenden Fristen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann Verzug auch samstags oder sonntags eintreten? (IBR 2007, 185)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 171, 33
  • NJW 2007, 1581
  • ZIP 2007, 1114
  • MDR 2007, 826
  • DNotZ 2007, 672
  • FamRZ 2007, 632 (Ls.)
  • VersR 2007, 806
  • WM 2007, 612
  • MMR 2007, 370
  • K&R 2007, 205
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04

    Ende einer Kündigungsfrist an einem Sonn- oder Feiertag

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06
    Ein solcher teleologischer Ansatz bei der Auslegung der Vorschriften über die Fristen brächte ein beträchtliches Maß an Unsicherheit mit sich, während gerade Fristbestimmungen klar überschaubar und leicht handhabbar sein müssen (Senatsurteil BGHZ 162, 175, 180).
  • BGH, 10.05.2001 - XII ZR 60/99

    Stillschweigende Annahme eines Abfindungsangebots

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06
    aa) Nicht zu folgen ist der teilweise vertretenen Ansicht, § 193 BGB verschiebe zwar die Leistungspflicht, nicht aber die Fälligkeit (Palandt/Heinrichs aaO § 193 Rn. 5 möglicherweise in Widerspruch hierzu: Heinrichs aaO § 271 Rn. 4; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 193 Rn. 6, letzterer meint allerdings, für die Verzugszinsen gelte § 193 BGB; so wohl auch in einem obiter dictum: BGH, Versäumnisurteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 60/99 - NJW 2001, 2324, 2325).
  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 166/05

    Auslegung von Willenserklärungen und Zustandekommen eines Treuhandvertrages

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06
    Da überdies weitere tatsächliche Feststellungen zu Umständen, die für die Auslegung der Leistungsbeschreibung und der AGB von Bedeutung sein können, nicht mehr zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl. z.B.: BGHZ 121, 284, 289; Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777 Rn. 12; BGH, Versäumnisurteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219 jew. m.w.N).
  • BGH, 17.02.1993 - IV ZR 206/91

    Nachprüfungsverfahren zur Leistungspflicht bei der

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06
    Da überdies weitere tatsächliche Feststellungen zu Umständen, die für die Auslegung der Leistungsbeschreibung und der AGB von Bedeutung sein können, nicht mehr zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl. z.B.: BGHZ 121, 284, 289; Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777 Rn. 12; BGH, Versäumnisurteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219 jew. m.w.N).
  • OLG Köln, 26.05.2006 - 18 U 78/05

    EuGH-Vorlage zur Rechtzeitigkeit von Zahlungen durch Banküberweisung

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt, soweit die Klägerin Verzugszinsen auf Forderungen aus dem Zusammenschaltungsvertrag geltend macht (ZIP 2006, 1986).
  • BGH, 16.10.1997 - IX ZR 164/96

    Auslegung eines Bürgschaftsvertrages

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06
    Es kann aber für die Auslegung bedeutsam sein, weil es Anhaltspunkte für den tatsächlichen Willen der Beteiligten beim Vertragsschluss enthalten kann (z.B.: BGH, Urteile vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95 - NJW-RR 1998, 801, 803 und vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96 - NJW-RR 1998, 259 jew. m.w.N.).
  • BAG, 15.05.2001 - 1 AZR 672/00

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06
    Insbesondere die letztgenannte Bestimmung ist, wovon auch die Vorinstanzen ausgehen, - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - auf Fristen anzuwenden, die für die Fälligkeit einer Forderung gelten (z.B.: MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl., § 193 Rn. 13; Staudinger/Repgen, BGB (2004), § 193 Rn. 26; vgl. auch BAGE 98, 1, 9; BPatG, Urteil vom 28. März 2003 - 10 W (pat) 705/01 - juris Rn. 12; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 193 Rn. 9).
  • BGH, 26.11.1997 - XII ZR 308/95

    Auslegung einer mietvertraglichen Klausel über den Mietbeginn

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06
    Es kann aber für die Auslegung bedeutsam sein, weil es Anhaltspunkte für den tatsächlichen Willen der Beteiligten beim Vertragsschluss enthalten kann (z.B.: BGH, Urteile vom 26. November 1997 - XII ZR 308/95 - NJW-RR 1998, 801, 803 und vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96 - NJW-RR 1998, 259 jew. m.w.N.).
  • BGH, 29.03.1994 - XI ZR 69/93

    Unwirksamkeit einzelner Klauseln in den AGB eines Kreditkartenunternehmens

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06
    cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Klauseln, die, wie die hier maßgebende, ein Zahlungsziel einräumen, grundsätzlich als eine Leistungszeitbestimmung im Sinne von § 271 Abs. 2 BGB anzusehen und nicht lediglich als ein Verzicht auf die Durchsetzung eines schon früher fälligen Anspruchs oder als die Bestimmung des Verzugsbeginns (z.B. BGHZ 125, 343, 344, 348; BGH, Urteil vom 16. März 1994 - VIII ZR 246/92 - NJW-RR 1994, 880, 881; vgl. auch Senatsurteil vom 16. Januar 1992 - III ZR 197/90 - NJW 1992, 2086; ferner Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., S. 258).
  • BGH, 12.12.1997 - V ZR 250/96

    Ergänzende Auslegung eines Vertrages durch das Revisionsgericht

    Auszug aus BGH, 01.02.2007 - III ZR 159/06
    Da überdies weitere tatsächliche Feststellungen zu Umständen, die für die Auslegung der Leistungsbeschreibung und der AGB von Bedeutung sein können, nicht mehr zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl. z.B.: BGHZ 121, 284, 289; Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777 Rn. 12; BGH, Versäumnisurteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219 jew. m.w.N).
  • BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05

    Umfang der Kostentragungspflicht des Trägers der Straßenbaulast

  • BGH, 16.01.1992 - III ZR 197/90

    Amtshaftung wegen verfrühter Zwangsvollstreckung in Grundstück des

  • BGH, 16.03.1994 - VIII ZR 246/92

    Remissionsrecht aus einem Auslieferungsvertrag - Beziehung zu zwei Verlagen als

  • BPatG, 28.03.2003 - 10 W (pat) 705/01
  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteile vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06, WM 2007, 612 Rn. 16, insoweit in BGHZ 171, 33 nicht abgedruckt, und vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, WM 2014, 66 Rn. 22).
  • BGH, 16.02.2018 - V ZR 89/17

    Pflicht des Verwalters zur Erstellung der Jahresabrechnung für das abgelaufene

    Durch sie wird lediglich der Zeitpunkt bestimmt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 118/11, NJW-RR 2013, 825 Rn. 25; BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06, NJW 2007, 1581 Rn. 16, insoweit in BGHZ 171, 33 nicht abgedruckt; Urteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 22).
  • BGH, 18.11.2008 - VI ZB 22/08

    Konkrete Abrechnung eines PKW-Schadens im Bereich der 130%-Grenze

    a) Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06 - VersR 2007, 806, 807 Rn. 16, insoweit in BGHZ 171, 33 ff. nicht abgedruckt).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,87
BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 (https://dejure.org/2006,87)
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 (https://dejure.org/2006,87)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00, 1 BvL 11/00, 1 BvL 12/00, 1 BvL 5/01, 1 BvL 10/04 (https://dejure.org/2006,87)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Konkrete Normenkontrolle: Zur Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Fremdrenten gem FRG § 22 Abs 4 und zur Erforderlichkeit einer Übergangsregelung bezüglich der zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge erforderlich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß

  • 123recht.net (Pressemeldung, 30.6.2006)

    Verfassungshüter: Kürzung der Renten von Aussiedlern ist rechtens // Übergangslösung für rentennahe Jahrgänge gefordert

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 116, 96
  • NJW 2007, 1581 (Ls.)
  • NVwZ 2007, 437
  • NZS 2007, 253
 
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Wird zitiert von ... (394)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00
    Zeiten nach dem Fremdrentengesetz könnten anderen beitragslosen Zeiten in der Rentenversicherung, wie Ersatz-, Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Eigentumsgarantie rentenversicherungsrechtlicher Anwartschaften mitumfasst seien (BVerfGE 58, 81), nicht gleichgestellt werden.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliege zwar die Anwartschaft in ihrer Gesamtheit dem Eigentumsschutz (BVerfGE 58, 81).

    Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Anwartschaften den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 [291 f.]; - 58, 81 [109]; - 100, 1 [33]; vgl. allgemein zu öffentlichrechtlichen Rechtspositionen schon BVerfGE 18, 392 [397]; - 22, 241 [253]; - 24, 220 [225 f.]; - 48, 403 [412 f.]).

    aa) Die eigene Leistung findet im Rentenversicherungsrecht vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck (vgl. BVerfGE 53, 257 [291]; - 58, 81 [112]; - 69, 272 [301]; - 100, 1 [33]).

    Sie rechtfertigen es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als in den Fällen einer beitragslos begründeten Anwartschaft (vgl. BVerfGE 58, 81 [112 f.]).

    Selbst wenn man die Gesamtheit der erworbenen Anwartschaften als rentenrechtliche Einheit dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellen würde (vgl. auch BVerfGE 58, 81 [109]), hätte der Gesetzgeber durch § 22 Abs. 4 FRG 1996 von seiner Befugnis zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) - vorbehaltlich des noch zu prüfenden Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes (vgl. unten unter C II) - einen verfassungsgemäßen Gebrauch gemacht.

    a) Auch für rentenrechtliche Anwartschaften gilt, dass sich die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 [109 f.]; - 100, 1 [37]).

    Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Rechtsposition der nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 58, 81 [121]; - 100, 1 [40]).

    Die in Frage stehende Regelung diente demnach dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl. zur Berechtigung dieser Zielsetzung BVerfGE 53, 257 [293]; - 58, 81 [110]; - 97, 271 [286]).

    Er war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen, insbesondere - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen - die Beitragssätze zu erhöhen, die Bestandsrenten abzusenken oder auf eine Anpassung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung zu verzichten (vgl. schon BVerfGE 58, 81 [119]).

    Andererseits sind Rentenanwartschaften wegen des verhältnismäßig langen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und dem Beginn des Rentenanspruchs naturgemäß in nicht unerheblichem Umfang einer Veränderung der für die Rentenversicherung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen (vgl. BVerfGE 58, 81 [110]).

    Ist es zur Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, den Gesetzgeber berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu verkürzen, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen sind (vgl. BVerfGE 58, 81 [111]).

    Auch dann wäre eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem alsbaldigen In-Kraft-Treten einer Neuregelung und dem Interesse der von ihr Betroffenen am Fortbestand des bisher geltenden, für sie günstigen Rechts geboten (vgl. BVerfGE 58, 81 [121 ff.]; - 76, 220 [244 ff.]; - 97, 378 [388 ff.]).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00
    Auch die persönliche Arbeitsleistung der Berechtigten nach dem Fremdrentengesetz im Ausland könne ohne einen dem Einigungsvertrag entsprechenden Transformationsakt keinen Eigentumsschutz begründen, wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1) zur Überführung der in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenansprüche und -anwartschaften belege.

    Zwar unterfallen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rentenrechtliche Anwartschaften dem Eigentumsschutz (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 f.]; - 55, 114 [131]; - 69, 272 [298]; - 100, 1 [32]).

    Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Anwartschaften den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 [291 f.]; - 58, 81 [109]; - 100, 1 [33]; vgl. allgemein zu öffentlichrechtlichen Rechtspositionen schon BVerfGE 18, 392 [397]; - 22, 241 [253]; - 24, 220 [225 f.]; - 48, 403 [412 f.]).

    aa) Die eigene Leistung findet im Rentenversicherungsrecht vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck (vgl. BVerfGE 53, 257 [291]; - 58, 81 [112]; - 69, 272 [301]; - 100, 1 [33]).

    Es ist vor allem das Kriterium der Eigenleistung, mit dessen Hilfe die rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche und Anwartschaften von Rechtsansprüchen unterschieden werden, die der Staat aus Gründen der Fürsorge einräumt und die mangels einer Leistung des Begünstigten nicht am Eigentumsschutz teilnehmen (vgl. BVerfGE 100, 1 [33]).

    cc) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 100, 1 [32 f.]).

    Die rentenrechtlichen Rechtspositionen, die in der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, gelangten mit dem Beitritt und mit der Anerkennung durch den Einigungsvertrag wie andere vermögenswerte Rechtspositionen in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 91, 294 [307 f.]; - 100, 1 [33]).

    Die Bundesrepublik Deutschland ist in die nach den Versorgungsordnungen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme begründeten leistungsrechtlichen Beziehungen grundsätzlich eingetreten (vgl. BVerfGE 100, 1 [34]).

    a) Auch für rentenrechtliche Anwartschaften gilt, dass sich die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 58, 81 [109 f.]; - 100, 1 [37]).

    Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Rechtsposition der nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 58, 81 [121]; - 100, 1 [40]).

  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 8/65

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von in der DDR geleisteten

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00
    Das Gesetz zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Reichsversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S. 93), dessen Artikel 1 das Fremdrentengesetz (FRG) enthielt, setzte das Prinzip der Eingliederung an die Stelle des Gedankens der Entschädigung (vgl. zum Folgenden auch BVerfGE 29, 22 [24]).

    Da das Gesetz das Recht erst gewährt, das von Art. 14 GG geschützt sein soll, kann es dieses Grundrecht nicht verletzen (vgl. BVerfGE 29, 22 [33 f.]; - 53, 164 [176]).

    Im Falle der durch das Fremdrentengesetz begründeten Rechte fehlt es am Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung (vgl. schon BVerfGE 29, 22 [34]), die für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unverzichtbar ist.

    a) Zur unterschiedlichen Behandlung der nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten im Verhältnis zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland versicherten Personen hat das Bundesverfassungsgericht bereits klargestellt, dass die durch das Fremdrentengesetz gewährte Begünstigung nicht Grundlage für einen Anspruch sein könne, die volle Gleichstellung mit denjenigen zu erhalten, die ein Versicherungsverhältnis zu einem Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland begründet hatten und haben (vgl. BVerfGE 29, 22 [33]).

    Die rentenrechtliche Behandlung dieser Personen ist allein darin begründet, dass sie ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben; ihre Beiträge sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugute gekommen (vgl. auch BVerfGE 29, 22 [33]).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00
    Zwar unterfallen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rentenrechtliche Anwartschaften dem Eigentumsschutz (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 f.]; - 55, 114 [131]; - 69, 272 [298]; - 100, 1 [32]).

    Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Anwartschaften den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 [291 f.]; - 58, 81 [109]; - 100, 1 [33]; vgl. allgemein zu öffentlichrechtlichen Rechtspositionen schon BVerfGE 18, 392 [397]; - 22, 241 [253]; - 24, 220 [225 f.]; - 48, 403 [412 f.]).

    aa) Die eigene Leistung findet im Rentenversicherungsrecht vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck (vgl. BVerfGE 53, 257 [291]; - 58, 81 [112]; - 69, 272 [301]; - 100, 1 [33]).

    Die in Frage stehende Regelung diente demnach dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl. zur Berechtigung dieser Zielsetzung BVerfGE 53, 257 [293]; - 58, 81 [110]; - 97, 271 [286]).

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00
    Aber auch unter Berücksichtigung dieser korrigierten Erwartungen durfte der Gesetzgeber von einer nicht unwesentlichen Einsparung an Mitteln zur Finanzierung der Rentenleistungen durch § 22 Abs. 4 FRG 1996 ausgehen (vgl. auch BVerfGE 76, 220 [241]), die einen Beitrag zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung leisten konnte.

    Der Gesetzgeber kann nicht darauf verwiesen werden, eine Einsparung in anderen, von dem betroffenen Gesetz nicht erfassten Bereichen zu erzielen (vgl. BVerfGE 75, 78 [101 f.]; - 76, 220 [241]; - 103, 172 [189]).

    Auch dann wäre eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an dem alsbaldigen In-Kraft-Treten einer Neuregelung und dem Interesse der von ihr Betroffenen am Fortbestand des bisher geltenden, für sie günstigen Rechts geboten (vgl. BVerfGE 58, 81 [121 ff.]; - 76, 220 [244 ff.]; - 97, 378 [388 ff.]).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00
    Zwar unterfallen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rentenrechtliche Anwartschaften dem Eigentumsschutz (vgl. BVerfGE 53, 257 [289 f.]; - 55, 114 [131]; - 69, 272 [298]; - 100, 1 [32]).

    aa) Die eigene Leistung findet im Rentenversicherungsrecht vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck (vgl. BVerfGE 53, 257 [291]; - 58, 81 [112]; - 69, 272 [301]; - 100, 1 [33]).

    Aber auch der Beitrag des Arbeitgebers knüpft an die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers an; er wird folgerichtig unter dem Gesichtspunkt des eigentumsrechtlichen Schutzes als Eigenleistung des Versicherten berücksichtigt (vgl. BVerfGE 69, 272 [302]; - 72, 9 [19]).

  • BVerfG - 1 BvL 12/00
    Auszug aus BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00
    In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) in Verbindung mit Art. 6 § 4 c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - - 1 BvL 9/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - - 1 BvL 11/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - - 1 BvL 12/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - - 1 BvL 5/01 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 30. März 2004 - B 4 RA 24/02 R - - 1 BvL 10/04 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger am 13. Juni 2006 beschlossen:.

    a) Der Kläger im Ausgangsverfahren des Normenkontrollverfahrens 1 BvL 12/00 wurde 1934 in Rumänien geboren und war dort von August 1952 bis Januar 1988, unterbrochen durch die Militärzeit von April 1956 bis April 1958, in verschiedenen Tätigkeiten versicherungspflichtig beschäftigt.

    a) Die 1937 in Rumänien geborene Klägerin im Ausgangsverfahren des Normenkontrollverfahrens 1 BvL 12/00 war dort in der Zeit vom September 1955 bis Ende Mai 1990 in verschiedenen Tätigkeiten versicherungspflichtig beschäftigt.

  • BVerfG, 03.02.2004 - 1 BvR 2491/97

    Zur beschleunigten Anhebung des Renteneintrittsalters von Frauen

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00
    Zudem entwickelte sich die wirtschaftliche Lage in Ostdeutschland schlechter als zuvor angenommen worden war (vgl. dazu BVerfGK 2, 266 [274 f.]).

    Dies gilt beispielsweise für die Regelungen über die Beschleunigung der Anhebung des Renteneintrittsalters für Frauen von 60 auf 65 Jahre durch Art. 1 Nr. 10 WFG in Verbindung mit der Anlage 20 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. BVerfGK 2, 266) und über die vorgezogene und beschleunigte Anhebung der Altersgrenze für Renten wegen Arbeitslosigkeit (§ 41 Abs. 1 a SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996, - BGBl I S. 1078; vgl. auch Art. 1 Nr. 10 WFG).

  • BVerfG - 1 BvL 5/01
    Auszug aus BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00
    In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) in Verbindung mit Art. 6 § 4 c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 WFG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 18/99 R - - 1 BvL 9/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - - 1 BvL 11/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/98 R - - 1 BvL 12/00 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - - 1 BvL 5/01 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 30. März 2004 - B 4 RA 24/02 R - - 1 BvL 10/04 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, des Richters Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier, Eichberger am 13. Juni 2006 beschlossen:.

    a) Der Kläger im Ausgangsverfahren des Normenkontrollverfahrens 1 BvL 5/01 wurde 1936 in Rumänien geboren.

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00
    Die in Frage stehende Regelung diente demnach dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl. zur Berechtigung dieser Zielsetzung BVerfGE 53, 257 [293]; - 58, 81 [110]; - 97, 271 [286]).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 15.03.2000 - 1 BvL 16/96

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien im

  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • BVerfG, 26.01.1977 - 1 BvL 17/73

    Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im

  • BVerfG, 03.03.1965 - 1 BvR 208/59

    Beurkundungsbefugnis

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R

    Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG

  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 24/02 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

  • BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 3/00 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

  • BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R

    Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der

  • BVerfG - 1 BvL 11/00
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen der konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am Maßstab der Grundrechte, als die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 116, 96 ; 117, 272 ; 122, 151 ; 126, 369 ).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Es müssen darüber hinaus - vorausgesetzt, das Interesse der Betroffenen auf einen Fortbestand der Regelung ist schutzwürdig und hat hinreichendes Gewicht - schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten sein, falls die geltende Übergangsregelung bestehen bleibt (vgl. BVerfGE 102, 68 ; ebenso BVerfGE 116, 96 ).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Vertriebene und Flüchtlinge wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund dessen nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland so behandelt, als ob sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit unter der Geltung des deutschen Rentenversicherungsrechts zurückgelegt hätten (vgl. BVerfGE 116, 96 ).

    b) Die politischen Umwälzungen in den Staaten Ost- und Südosteuropas Ende der 1980er und Anfang der 1990er Jahre veranlassten den Gesetzgeber zuerst zu einer Einschränkung und sodann zu einer Abkehr vom Eingliederungsprinzip (vgl. BVerfGE 116, 96 ).

    Allerdings bedürfen die Vorlagen der Auslegung (vgl. BVerfGE 69, 373 ; 78, 104 ; 99, 280 ; 116, 96 ; 117, 272 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen der konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am Maßstab der Grundrechte, als die Kläger des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 116, 96 ; 117, 272 ; 122, 151 ).

    Zwar handelt es sich bei den Renten nach dem Fremdrentengesetz der Sache nach um eine Fürsorgeleistung (vgl. BVerfGE 29, 22 ; 116, 96 ).

    Nicht geschützt durch Art. 14 Abs. 1 GG ist dagegen mangels einer eigenen Leistung des Begünstigten ein Anspruch, der auf staatlicher Gewährung beruht oder den der Staat in Erfüllung einer Fürsorgepflicht einräumt (vgl. BVerfGE 22, 241 ; 24, 220 ; 100, 1 ; 116, 96 ).

    Diese unterfallen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt worden sind, weil es insofern am Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung in eine bundesdeutsche Rentenversicherung fehlt (vgl. BVerfGE 29, 22 ; 116, 96 ; BVerfGK 8, 338 ).

    Die rentenrechtliche Behandlung dieser Personen liegt darin begründet, dass sie ihre Versicherungsbiografie in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt haben; ihre Beiträge sind anderen Versicherungsträgern, ihre Beschäftigung einem anderen Wirtschafts- und Sozialsystem zugute gekommen (vgl. BVerfGE 116, 96 ).

    Die unterschiedliche Behandlung ist daher allein in unterschiedlichen Versicherungsbiografien begründet und nicht in der Anwendung eines Merkmals, das im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG diskriminieren würde (vgl. BVerfGE 116, 96 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2006 - 1 BvR 1224/03 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2006 - 1 BvR 476/02 -, n.v.).

    Die durch das Fremdrentengesetz gewährte Begünstigung muss keine volle Gleichstellung mit denjenigen bewirken, die ein Versicherungsverhältnis zu einem Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland begründet hatten und haben (vgl. BVerfGE 29, 22 ; 116, 96 ).

    Dazu gehörte ein einheitliches Rentenrecht (vgl. BVerfGE 116, 96 ).

    Da vor der Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland kein Anspruch auf eine Rente nach dem Fremdrentengesetz besteht (§ 30 FRG; vgl. BVerfGE 116, 96 ), betrifft die Neuregelung nur Personen, die bei Inkrafttreten des § 22b FRG (alter und neuer Fassung) noch keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz hatten.

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